Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen. Oft ist dies im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der Fall oder auch wenn eine Pflegeperson ausfällt. Für diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege – die Aufnahme in einer entsprechenden Einrichtung – für bis zur vier Wochen. Für alle Pflegestufen, auch die Pflegestufe 0, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro für eine notwendige Ersatzpflege für die Dauer von vier Wochen.

Wenn der Betrag für die Verhinderungspflege im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde, kann der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Betrag für die Kurzzeitpflege beträchtlich aufgestockt, höchstens aber verdoppelt werden. Zudem kann die Kurzzeitpflege in der Pflegeeinrichtung auf bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden. Wird der Betrag für die Kurzzeitpflege mit Hilfe des Leistungsbetrages für Verhinderungspflege aufgestockt, verringert sich der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege entsprechend für das laufende Jahr.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

Bitte beachten Sie, dass die betreffenden Einrichtungen der Kurzzeitpflege von der Pflegekasse zugelassen sein müssen, damit sie Leistungen für die Pflege erhalten können. Eine Ausnahme gilt für pflegebedürftige Menschen mit einer Behinderung, die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Sie können auch in nicht zugelassenen Einrichtungen versorgt werden, die auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen.