§ 39 Abs. 2 SGB V / Förderung ambulanter Hospizdienste / Beihilfe
Auch dieses Jahr gibt es wieder eine Anpassung des Betrages, den die ambulanten Kinderhospizdienste, die nach §39a Abs.2 SGB V gefördert werden, den Beihilfestellen in Rechnung stellen können:

Die Betragsanpassung gilt rückwirkend zum 1. Mai 2017, ist aber derzeit noch im Unterschriftsverfahren.

Bitte stellen Sie zunächst keine Rechnungen an die Beihilfestellen bis der neue Rechnungsbetrag eindeutig rechtens ist.  Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihnen das überarbeitete Rechnungsformular mit dem neuen Rechnungsbetrag zur Verfügung gestellt. 

Die Änderungen im Unterschriftsverfahren lauten:

Artikel 1
Änderung des Vertrages vom 13. Juli 2015
In § 5 Absatz 5 wird die Angabe „902,28 Euro“ durch die Angabe  „1142,09 Euro“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten
Der Änderungsvertrag tritt rückwirkend zum 1. Mai 2017 in Kraft.