
Die Corona-Pandemie hatte in den Jahren 2020 und 2021 Auswirkungen auf die Arbeit der gem. § 39a Abs. 2 SGB V geförderten ambulanten Hospizdienste (Hospizdienste).
Da die Corona-Pandemie insbesondere auch Anfang des Jahres 2021 zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens geführt hat und damit verbunden auch Auswirkungen auf die Arbeit von ambulanten Hospizdiensten möglich sind, haben die Partner der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V vereinbart, dass im Förderverfahren im Jahr 2022 folgende Sonderregelungen in Bezug auf die Rahmenvereinbarung (s.u.: 1.) sowie auf die Ergänzungsvereinbarung (s.u.: 2.) gelten:
1. Rahmenvereinbarung
1.1 zu § 4 Personelle Mindestvoraussetzungen / Abs. 2
Nachweis bezüglich des Koordinatoren-Seminars (§ 4 Abs. 1 d der Rahmenvereinbarung)und des Seminars zur Führungskompetenz (§ 4 Abs. 1 e der Rahmenvereinbarung)bei Neueinstellung einer Fachkraft1 nach dem Ausscheiden einer Fachkraft oder bei Neugründung eines Hospizdienstes
Sofern im Jahr 2021 bei einer Neueinstellung nach dem Ausscheiden einer Fachkraft oder bei Neugründung eines Hospizdienstes der Nachweis bezüglich des Abschlusses des Koordinatoren-Seminars und / oder des Seminars zur Führungskompetenz innerhalb der Frist von 12 Monaten bedingt durch die Corona-Pandemie nicht erbracht werden kann, so wird eine Verlängerung der Frist bis zu dem Termin anerkannt, an dem das jeweilige Seminar nach neuer Terminplanung endet.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Bestätigung der Bildungseinrichtung vorliegt, die folgende Angaben enthält:
- Nachweis über die ursprüngliche Terminplanung bezüglich des Seminars (Datum des ersten und des letzten Seminartages und ggf. einzelner Kursteile),
- Bestätigung der ursprünglich verbindlichen Anmeldung der angehenden Fachkraft(Name der angehenden Fachkraft und Name des Hospizdienstes),
- Bestätigung, dass die Verschiebung bzw. Absage des Seminars seitens der Bildungseinrichtung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erforderlich war,
- Termin, an dem das Seminar nach neuer Terminplanung endet.
Der ambulante Hospizdienst muss bestätigen, dass die angehende Fachkraft das nächstmögliche Seminarangebot – bei noch nicht begonnenen Seminaren ggf. auch bei anderen Anbietern – angenommen hat.
Die Personalkosten dieser Fachkraft werden bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen sowie bei Vorliegen der weiteren in der Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen anerkannt.
Nachweis bezüglich der Palliative Care-Weiterbildungsmaßnahme zu § 4 Personelle Mindestvoraussetzungen / Abs. 2
Sofern im Jahr 2021 bei einer Neueinstellung nach dem Ausscheiden einer Fachkraft oder bei Einstellung einer Fachkraft bei Neugründung eines Hospizdienstes der Nachweis bezüglich des Abschlusses der Palliative Care-Weiterbildungsmaßnahme nicht erbracht werden kann, da die entsprechende Bildungseinrichtung das Seminar coronabedingt nicht weiterführen konnte, so werden die Personalkosten bei Vorliegen der weiteren in der Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen ab dem Datum anerkannt, an dem das Seminar nach ursprünglicher Terminplanung enden sollte.
Voraussetzung dafür ist, dass:
- im Hospizdienst mindestens eine weitere Fachkraft beschäftigt ist, die die in § 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt4 und
- eine Bestätigung der Bildungseinrichtung vorliegt, die folgende Angaben enthält:
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- Nachweis über die ursprüngliche Terminplanung bezüglich des Seminars (Datum des ersten und des letzten Seminartages und ggf. einzelner Kursteile),
- Bestätigung der ursprünglich verbindlichen Anmeldung der angehenden Fachkraft (Name der angehenden Fachkraft und Name des Hospizdienstes),
- Bestätigung, dass die Unterbrechung des Seminars seitens der Bildungseinrichtung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erforderlich war,
- Termin, an dem das Seminar nach neuer Terminplanung endet,
- Bestätigung, dass mindestens 2/3 (bei einem Kurs mit 120 Stunden) bzw. 3/4 (bei einem Kurs mit 160 Stunden) des Seminars bereits absolviert wurden.
Der ambulante Hospizdienst muss bestätigen, dass die angehende Fachkraft das nächstmögliche Seminarangebot angenommen hat.
1.2 zu § 5 Inhalt, Dauer und Verfahren der Förderung / Abs. 9
Nachweis bezüglich des Koordinatoren-Seminars (§ 4 Abs. 1 d der Rahmenvereinbarung) und des Seminars zur Führungskompetenz (§ 4 Abs. 1 e der Rahmenvereinbarung) bei Einstellung einer weiteren Fachkraft im laufenden Förderjahr und/oder bei Aufstockung der Arbeitszeit bisher bereits tätiger Fachkräfte
Sofern bei Einstellung einer weiteren Fachkraft im Jahr 2021 der Nachweis bezüglich des Abschlusses des Koordinatoren-Seminars und / oder des Seminars zur Führungskompetenz durch die Corona-Pandemie nicht erbracht werden kann, so wird eine Verlängerung der Frist bis zu dem Termin anerkannt, an dem das jeweilige Seminar nach neuer Terminplanung endet. Voraussetzung dafür ist, dass eine Bestätigung der Bildungseinrichtung vorliegt, die folgende Angaben enthält:
- Nachweis über die ursprüngliche Terminplanung bezüglich des Seminars (Datum des ersten und des letzten Seminartages und ggf. einzelner Kursteile),
- Bestätigung der ursprünglich verbindlichen Anmeldung der angehenden Fachkraft (Name der angehenden Fachkraft und Name des Hospizdienstes),
- Bestätigung, dass die Verschiebung bzw. Absage des Seminars seitens der Bildungseinrichtung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erforderlich war,
- Termin, an dem das Seminar nach neuer Terminplanung endet.
Der Hospizdienst muss bestätigen, dass die angehende Fachkraft das nächstmögliche Seminarangebot – bei noch nicht begonnenen Seminaren ggf. auch bei anderen Anbietern – angenommen hat.
Die vor diesem Hintergrund erhöhten und im Förderverfahren im Jahr 2021 prospektiv geförderten Personalkosten werden bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen sowie bei Vorliegen der weiteren in der Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen ab dem im Förderantrag im Jahr 2021genannten und durch die Krankenkassen anerkannten Datum der Einstellung der Fachkraft anerkannt.
Im Rahmen der retrospektiven Förderung im Förderverfahren im Jahr 2022 werden die Personalkosten für die gleiche Fachkraft ab dem Tag anerkannt, an dem alle in der Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachweis bezüglich der Palliative Care-Weiterbildungsmaßnahme
Die Krankenkassen können abweichend von § 5 Abs. 9 der Rahmenvereinbarung hospizbezogene Übergangsregelungen für den Fall treffen, dass coronabedingt Palliative Care-Weiterbildungsmaßnahmen entgegen der ursprünglichen Terminplanung nicht bis zu dem im Antrag im Förderjahr 2021 genannten und von den Krankenkassen anerkannten Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden können.
1.3 zu § 5 Inhalt, Dauer und Verfahren der Förderung / Abs. 5
Sachkosten
Zusätzlich zu den in § 5 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung genannten förderfähigen Sachkosten werden die Kosten als förderfähige Sachkosten anerkannt, die dem ambulanten Hospizdienst im Jahr 2021 nachweislich (durch Vorlage von Rechnungen) für den Kauf erforderlicher coronabedingte Schutzmaterialien (insbesondere Masken, Schutzkleidung und Desinfektionsmittel) für Ehrenamtliche und Fachkräfte entstanden sind. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf im Hospizdienst in absehbarer Zeit verwendete coronabedingte Schutzmaterialien. Maximal förderfähig sind je im Jahr 2021 gemäß der Rahmenvereinbarung anerkannter6 Sterbebegleitung 0,3 % der monatlichen Bezugsgröße multipliziert mit dem Faktor 4 bei der Begleitung von Erwachsenen und 0,5 % der monatlichen Bezugsgröße multipliziert mit dem Faktor 5 bei der Begleitung von Kindern. § 5 Abs. 10 der Rahmenvereinbarung gilt entsprechend.
Diese maximal förderfähigen Kosten für Schutzmaterialien werden
- im Rahmen des Sachkostenbudgets nach § 5 Abs. 6 der Rahmenvereinbarung bis zur Obergrenze i. H. v. 2,2 % der monatlichen Bezugsgröße,
- bei nicht ausreichendem Sachkostenbudget im Rahmen des Förderbetrages nach § 5 Abs. 8 der Rahmenvereinbarung und
- mit einem ggf. darüberhinausgehenden Betrag auch zusätzlich zu dem Förderbetrag nach § 5 Abs. 8 der Rahmenvereinbarungbezuschusst.Als Grundlage für die Berechnung dieses maximalen Förderbetrags sind im Förderantrag im Jahr 2022 die Anzahl der gemäß der Rahmenvereinbarung anerkannten Sterbebegleitungen anzugeben, die im Jahr 2021 für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie für Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV), der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) sowie der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) erbracht wurden.1.4 zu § 5 Inhalt, Dauer und Verfahren der Förderung / Abs. 7LeistungseinheitenNach § 5 Abs. 7 Satz 2 der Rahmenvereinbarung errechnen sich die Leistungseinheiten des einzelnen ambulanten Hospizdienstes auf der Grundlage der Anzahl der am 31.12. des Vorjahres einsatzbereiten Ehrenamtlichen sowie der Anzahl der aus dem Vorjahr gemäß der Rahmenvereinbarung anerkannten Sterbebegleitungen, die mit den in § 5 Abs. 7 Satz 2 der Rahmenvereinbarung jeweils genannten Faktoren multipliziert und anschließend addiert werden.Abweichend von § 5 Abs. 7 Satz 2 der Rahmenvereinbarung haben ambulante Hospizdienste im Rahmen des Förderverfahrens im Jahr 2022 die Möglichkeit, anstelle der zum Ende des Vorjahres (31.12.2021) einsatzbereiten Ehrenamtlichen sowie der aus dem Vorjahr (2021) gemäß der Rahmenvereinbarung anzuerkennenden Sterbebegleitungen wie folgt zu wählen:
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- Wurde im Förderverfahren im Jahr 2021 zur Anerkennung der einsatzbereiten Ehrenamtlichen und der abgeschlossenen Sterbebegleitungen das Bezugsjahr 2019 gewählt, haben ambulante Hospizdienste im Förderverfahren im Jahr 2022 die Möglichkeit, die aus dem Jahr 2019 oder aus dem Jahr 2021 gemäß der Rahmenvereinbarung anerkannten bzw. förderfähigen Sterbebegleitungen und die zum 31.12.201919 oder zum 31.12.2021 anerkannten bzw. einsatzbereiten Ehrenamtlichen als Grundlage für die Berechnung der Leistungseinheiten anerkennen zu lassen7.
- Wurde im Förderverfahren im Jahr 2021 zur Anerkennung der einsatzbereiten Ehrenamtlichen und der abgeschlossenen Sterbebegleitungen das Bezugsjahr 2020 gewählt, haben ambulante Hospizdienste im Förderverfahren im Jahr 2022 die Möglichkeit, die gemäß der Rahmenvereinbarung im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 anerkannten bzw. förderfähigen Sterbebegleitungen und die zum 31.12.2020 oder zum 31.12.2021 anerkannten bzw. einsatzbereiten Ehrenamtlichen als Grundlage für die Berechnung der Leistungseinheiten anerkennen zu lassen8.
Die in § 5 Abs. 7 Satz 2 der Rahmenvereinbarung genannten Faktoren bleiben unberührt.
Aus dem Förderantrag im Jahr 2022 muss ersichtlich sein, welches der zuvor genannten Bezugsjahre9 für die Angaben zu den einsatzbereiten Ehrenamtlichen sowie zu den förderfähigen Sterbebegleitungen genommen wird.
Sofern der ambulante Hospizdienst sich für das Jahr 2019 oder das Jahr 2020 als Bezugsjahr entscheidet, ist im Förderantrag im Jahr 2022 Folgendes anzugeben:
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- Anzahl der im Förderverfahren im Jahr 2020 aus dem Jahr 2019 oder im Förderverfahren im Jahr 2021aus dem Jahr 2020 (abhängig vom gewählten Bezugsjahr) anerkannten Sterbebegleitungen (aufgeschlüsselt in Begleitungen für Versicherte der GKV, PKV, PBeaKK und KVB) sowie die Anzahl der zum 31.12.2019 bzw. 31.12.2020 anerkannten Ehrenamtlichen.
- Anzahl der im Jahr 2021 erbrachten Sterbebegleitungen (aufgeschlüsselt in die Gesamtzahl der Begleitungen für Versicherte der GKV und die Gesamtzahl der Sterbebegleitungen für Versicherte der PKV, PBeaKK und KVB) sowie die Anzahl der am 31.12.2021einsatzbereiten Ehrenamtlichen.
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Bei Wahl des Bezugsjahres 2019 bzw. 2020 werden die im Jahr 2021 für Versicherte der GKV, PKV, der PBeaKK sowie der KVB gemäß der Rahmenvereinbarung anzuerkennenden Sterbebegleitungen nicht berücksichtigt.
2. Ergänzungsvereinbarung / Punkt 3
Auszahlung
Die PKV beteiligt sich an der Förderung der Hospizdienste im Förderverfahren im Jahr 2022, wenn der Hospizdienst im Vorjahr (2021) mindestens eine gemäß der Rahmenvereinbarung anerkannte Sterbebegleitung für einen Versicherten der PKV oder der KVB oder der PBeaKK erbracht hat, unabhängig davon, ob der Hospizdienst sich für das Bezugsjahr 2021, 2020 oder 2019 für die Angaben zu den Leistungseinheiten entschieden hat.
Entscheidet sich der ambulante Hospizdienst im Hinblick auf die Angaben zu den Leistungseinheiten für das Bezugsjahr 2019 oder 2020, so ergeben sich vor dem Hintergrund des Einbezugs des Verbands der PKV in die Förderung der ambulanten
Hospizdienste folgende Regelungen in Bezug auf die Auszahlung des Förderbetrags:
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- Im Jahr 2019 bzw. im Jahr 2020 und im Jahr 2021 wurden ausschließlich anerkannte Sterbebegleitungen für Versicherte der GKV erbracht:
- In die Berechnung der Leistungseinheiten im Förderverfahren 2022 werden die im Förderverfahren im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 bereits anerkannten Sterbebegleitungen aus dem Jahr 2019 bzw. aus dem Jahr 2020 einbezogen sowie die Anzahl der zum 31.12.2019 bzw. zum 31.12.2020 anerkannten einsatzbereiten Ehrenamtlichen. Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt zu 100 % durch die GKV.
- 2) Im Jahr 2019 bzw. 2020 wurden anerkannte Sterbebegleitungen für Versicherte der GKV sowie mindestens für einen Versicherten der PKV oder der PBeaKK oder der KVB erbracht. Weiterhin wurde im Jahr 2021 mindestens eine anerkannte Sterbebegleitung für einen Versicherten der PKV oder der PBeaKK oder der KVB erbracht:
- In die Berechnung der Leistungseinheiten im Förderverfahren 2022 werden die im Förderverfahren im Jahr 2020 bzw. 2021 für Versicherte der GKV, der PKV, der KVB sowie der PBeaKK aus dem Jahr 2019 bzw. aus dem Jahr 2020 anerkannten Sterbebegleitungen sowie die Anzahl der am 31.12.2019 bzw. am 31.12.2020 einsatzbereiten und anerkannten Ehrenamtlichen einbezogen.Zusätzlich ist im Förderantrag die Gesamtzahl der im Jahr 2021 für Versicherte der PKV, der PBeaKK sowie der KVB erbrachten anerkannten Sterbebegleitungen anzugeben. Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt zu 90 % durch die GKV und zu 10 % durch die PKV.3) Im Jahr 2019 bzw. im Jahr 2020 wurden ausschließlich anerkannte Sterbebegleitungen für Versicherte der GKV erbracht und weiterhin im Jahr 2021 für mindestens einen Versicherten der PKV oder der PBeaKK oder der KVB:In die Berechnung der Leistungseinheiten im Förderverfahren 2022 werden die im Förderverfahren im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 für Versicherte der GKV aus dem Jahr 2019 bzw. aus dem Jahr 2020 anerkannten Sterbebegleitungen sowie die Anzahl der am 31.12.2019 bzw. am 31.12.2020 einsatzbereiten und anerkannten Ehrenamtlichen einbezogen.Zusätzlich ist im Förderantrag die Gesamtzahl der im Jahr 2021 für Versicherte der PKV, der PBeaKK sowie der KVB erbrachten anerkannten Sterbebegleitungen anzugeben11. Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt zu 90 % durch die GKV und zu 10 % durch die PKV.4) Im Jahr 2019 bzw. im Jahr 2020 wurden anerkannte Sterbebegleitungen für Versicherte der GKV sowie mindestens für einen Versicherten der PKV oder der PBeaKK oder der KVB erbracht. Im Jahr 2021 wurde keine anerkannte Sterbebegleitung für einen Versicherten der PKV oder der PBeaKK oder der KVB erbracht.
In die Berechnung der Leistungseinheiten im Förderverfahren 2022 werden die im Förderverfahren im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 für Versicherte der GKV aus dem Jahr 2019 bzw. im Jahr 2020 anerkannten Sterbebegleitungen sowie die Anzahl der am 31.12.2019 bzw. am 31.12.2020 einsatzbereiten und anerkannten Ehrenamtlichen einbezogen.
Die Auszahlung des Förderbetrags auf der Grundlage der für Versicherte der GKV im Jahr 2019 bzw. 2020 geleisteten Sterbebegleitungen erfolgt zu 100 % durch die GKV.
Wenn Kinder lebensverkürzend erkranken, stellt dies das ganze Familiensystem sowie die Begleitenden vor besondere Herausforderungen. Kinderhospize bieten Begleitung ab der Diagnose der unheilbaren Erkrankung bis zum Lebensende (Finalphase). Bei lebensverkürzend erkrankten Kindern kann die Begleitung daher auch Wochen, Monate oder Jahre dauern. Die Rahmenvereinbarungspartner empfehlen, dass auf regionaler Ebene Abstimmungs- und Planungsprozesse zur Hospiz –und Palliativversorgung von Kindern vor Ort mit allen daran Beteiligten stattfinden.
Im Vordergrund der Kinder- und Jugendhospizarbeit steht die ambulante und stationäre Begleitung der Familie mit dem Ziel, Kindern mit einer lebensverkürzenden Erkrankung ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen.
Die Wünsche und Bedürfnisse der erkrankten Kinder und ihrer Zugehörigen stehen im Zentrum des Handelns der Kinderhospize. Die Stärkung der Familie, die Vorbereitung auf das Sterben des Kindes und die Begleitung der Geschwister sowie die Trauerbegleitung sind Schwerpunkte der Arbeit des Kinderhospizes. Dabei steht das ganze Familiensystem im Mittelpunkt.
Zur Optimierung der Versorgung soll das Kinderhospiz im Rahmen des regionalen Netzwerkes mit allen an der Versorgung und Begleitung schwerstkranker Kinder Beteiligten eng zusammenarbeiten.
Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Kinderhospize maßgeblichen Spitzenorganisationen in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Kinderhospizversorgung vereinbart. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambulante Begleitung im Haushalt oder in der Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zuletzt zu ermöglichen. Die Wünsche und Bedürfnisse von Sterbenden und ihren Zugehörigen2 stehen dabei im Zentrum der hospizlichen Arbeit. Neben dieser ambulanten Hospizbegleitung und der Versorgung Sterbender in vollstationären Pflegeeinrichtungen und in Krankenhäusern (insbesondere Palliativstationen) sind in beschränktem Umfang auch stationäre Hospize notwendig. Die Rahmenvereinbarungspartner empfehlen, dass auf regionaler Ebene Abstimmungs- und Planungsprozesse zur Hospiz –und Palliativversorgung vor Ort mit allen an der Versorgung und Begleitung Beteiligten stattfinden.
Stationäre Hospize erbringen eine palliativ-pflegerische und palliativmedizinische Versorgung sowie eine psychosoziale Begleitung mit dem Ziel, die Lebensqualität des sterbenden Menschen zu verbessern.
Zur Optimierung der Versorgung soll das stationäre Hospiz im Rahmen des regionalen Netzwerkes mit allen an der Versorgung und Begleitung sterbender Menschen Beteiligten eng zusammenarbeiten.
Nach § 39a Abs. 1 SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-pflegerische und palliativmedizinische Versorgung erbracht wird, wenn eine bedarfsgerechte ambulante Palliativversorgung nicht erbracht werden kann. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vereinbart. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 39 Abs. 2 SGB V / Förderung ambulanter Hospizdienste / Beihilfe
Auch dieses Jahr gibt es wieder eine Anpassung des Betrages, den die ambulanten Kinderhospizdienste, die nach §39a Abs.2 SGB V gefördert werden, den Beihilfestellen in Rechnung stellen können:
Die Betragsanpassung gilt rückwirkend zum 1. Mai 2017, ist aber derzeit noch im Unterschriftsverfahren.
Bitte stellen Sie zunächst keine Rechnungen an die Beihilfestellen bis der neue Rechnungsbetrag eindeutig rechtens ist. Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihnen das überarbeitete Rechnungsformular mit dem neuen Rechnungsbetrag zur Verfügung gestellt.
Die Änderungen im Unterschriftsverfahren lauten:
Artikel 1
Änderung des Vertrages vom 13. Juli 2015
In § 5 Absatz 5 wird die Angabe „902,28 Euro“ durch die Angabe „1142,09 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Der Änderungsvertrag tritt rückwirkend zum 1. Mai 2017 in Kraft.
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