Menschen, die aus der Ukraine in Deutschland eintreffen, sollen medizinisch versorgt werden können. Geflüchtete aus der Ukraine haben Ansprüche auf medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu ist eine Registrierung z. B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden erforderlich. Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt, die bei der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden kann. Der Leistungsanspruch ist jedoch reduziert und entspricht nicht dem eines regulär krankenversicherten Bürgers.

Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Bundesländer bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden, in der Regel die Sozialämter. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Der Leistungsanspruch für Geflüchtete aus der Ukraine umfasst in Deutschland:

  • die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen inklusive der Versorgung mit den benötigten Arznei- und Verbandmitteln,
  • die Versorgung von Schwangeren,
  • einen Anspruch auf Schutzimpfungen,
  • einen Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen,
  • in medizinisch notwendigen Einzelfällen eine Psychotherapie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • in medizinisch notwendigen Einzelfällen Hilfsmittel, die aber vorab zu genehmigen sind.

Geflüchtete mit Krankenbehandlungsschein sind sowohl von der Zuzahlung als auch von etwaigen Mehrkosten befreit. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen diese Behandlungsscheine aus, mit denen die Geflüchteten einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen können.

In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Krankenbehandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es ein einfacheres Verfahren, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern und den gesetzlichen Krankenkassen getroffen wurde. Hier können Geflüchtete eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) anstelle der Behandlungsscheine der Kommunen erhalten.

Solche Vereinbarungen zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) bestehen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) aktuell in 9 von 16 Bundesländern:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Um die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine zeitnah möglichst umfänglich zu gestalten, soll es eine Klarstellung an die zuständigen Kommunen geben, das Asylbewerberleistungsgesetz „weit zu interpretieren“, so Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am 11.März 2022 im Rahmen einer Veranstaltung des GKV-Spitzenverbandes.

In der Vergangenheit kam es wohl vor, dass sich die auf der Verordnung angegebenen Kostenträger (Sozialamt, etc.) gelegentlich für unzuständig erklärten und für die Erstattung auf eine andere Behörde oder eine Krankenkasse verwiesen. Es empfiehlt sich im Zweifel, das Vorgehen mit dem zuständigen Amt abzuklären.

Ein Asylantrag für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ist derzeit nicht notwendig. Der erforderliche Schutz wird in einem anderen schnelleren Verfahren gewährt und Geflüchtete erhalten ohne Antrag eine Aufenthaltserlaubnis. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb seitens der Bundesregierung empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.

Weitere Informationen zum Thema Flucht und Asyl finden Sie auch auf der Seite der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Asyl in Deutsch und Ukrainisch, betätigen hierzu den Button Bundesbeauftragte/r für Migration.

Informationen zu Fragen der Krankenversorgung, Impfungen usw. finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit – klicken Sie hierzu auf den unten stehenden Button.

Darüber hinaus wurde von Aktion Mensch e. V. die „Sonderförderung Ukraine: Hilfe für geflüchtete Menschen“ in Höhe von 20 Millionen Euro eingerichtet, um die Lage der Geflüchteten sowie die Möglichkeiten der Helfenden unbürokratisch und schnell zu verbessern. Gefördert werden freie gemeinnützige Organisationen, die Projekte umsetzen, um Kriegsflüchtlingen die nötige Hilfe für ein sicheres Ankommen und schnellen Zugang zu unterstützenden Angeboten ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie unter, direkt verbunden werden sie mit dem Button Aktion Mensch

Auch die Deutsche Krebshilfe hat einen Hilfsfonds für an Krebs Erkrankte und Zugehörige aus der Ukraine eingerichtet für Ukrainer und Ukrainerinnen, die in onkologischen Zentren behandelt werden müssen.