Pflege

Zum 1. Januar 2016 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick mit Informationen zu folgenden Gesetzen und Regelungen:

  • Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung – Krankenhausstrukturgesetz
  • Zweites Pflegestärkungsgesetz
  • Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung
  • Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
  • Gesetz zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU
  • Gesetz zur Bekämpfung des Dopings im Sport
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung
  • Rechengrößen
  • Unabhängige Patientenberatung (UPD)
  • Terminservicestellen

Zur vollständigen Pressemitteilung

Der Deutsche Bundestag hat heute (Freitag) das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren werden zum 1. Januar 2017 wirksam. Die Selbstverwaltung in der Pflege hat damit mehr als ein Jahr Zeit, die Umstellung auf die fünf neuen Pflegegrade und die neuen Leistungsbeträge in der Praxis vorzubereiten, so dass die neuen Leistungen den 2,7 Millionen Pflegebedürftigen ab 2017 zugutekommen. Wichtige Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen treten bereits zum 1.Januar 2016 in Kraft.

In der Pressemitteilung finden Sie eine Übersicht über die beschlossenen Verbesserungen und wann sie in Kraft treten.

Zur Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums

Zum Vollständigen Gesetzestext

Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum 01. Januar 2015 angepasst. Erhalten Sie hier einen Gesamtüberblick aller Leistungen.

Zur Übersicht "Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

Unter dem Titel "Wenn es anders kommt" stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein Informationsblatt für Eltern mit einem behinderten oder chronisch kranken Kind zur Verfügung.

Zum Download

Wenn Sie als private Pflegekraft oder als Angehöriger einen pflegebedürftigen Menschen pflegen, sollten Sie auch Urlaub machen können. Außerdem könnten Sie wegen einer Erkrankung ausfallen. In diesen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderungspflege mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe von

a) bis zu 1.612 Euro, sofern die Ersatzpflege erwerbsmäßig oder durch eine Pflegeperson durchgeführt wird, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Oder

b) 150 % des Pflegegeldes für die festgestellte Pflegestufe, sofern ein bis zum zweiten Grad Verwandter/Verschwägerter oder eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, pflegt. In diesem Fall können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, bis zu einer Höhe von 1.612 Euro übernommen werden.

Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wird gemäß der Kriterien nach a) gepflegt, können bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege, also bis zu 806 Euro zusätzlich, für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Diese 50 % stehen dann aber nicht mehr für eine Kurzzeitpflege zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann dadurch auf bis zu 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden.

Während der Verhinderungspflege wird bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit


Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen. Oft ist dies im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der Fall oder auch wenn eine Pflegeperson ausfällt. Für diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege – die Aufnahme in einer entsprechenden Einrichtung – für bis zur vier Wochen. Für alle Pflegestufen, auch die Pflegestufe 0, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro für eine notwendige Ersatzpflege für die Dauer von vier Wochen.

Wenn der Betrag für die Verhinderungspflege im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde, kann der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Betrag für die Kurzzeitpflege beträchtlich aufgestockt, höchstens aber verdoppelt werden. Zudem kann die Kurzzeitpflege in der Pflegeeinrichtung auf bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden. Wird der Betrag für die Kurzzeitpflege mit Hilfe des Leistungsbetrages für Verhinderungspflege aufgestockt, verringert sich der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege entsprechend für das laufende Jahr.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

Bitte beachten Sie, dass die betreffenden Einrichtungen der Kurzzeitpflege von der Pflegekasse zugelassen sein müssen, damit sie Leistungen für die Pflege erhalten können. Eine Ausnahme gilt für pflegebedürftige Menschen mit einer Behinderung, die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Sie können auch in nicht zugelassenen Einrichtungen versorgt werden, die auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit